Spenden

 

Liebe Freunde und Sympathisanten der Jungen Union,


wir sind dankbar über jeden Betrag, den Sie uns mit einer Geldspende zukommen lassen!
Sie unterstützen durch Ihre Großzügigkeit unsere vielfältigen Aktivitäten als politischen Nachwuchs.
Dadurch wird gewährleistet, dass unsere Demokratie durch den stetigen frischen Wind der jungen Generation lebendig gestaltet wird.

Wir freuen uns über jeden Euro und danken Ihnen herzlich dafür!

 

 

Spenden bitte an folgendes Bankkonto überweisen
 
Junge Union Grafschaft Bentheim
DE74 2675 0001 0000 0887 40

 

Sie können auch die QR-Code Scanfunktion Ihrer Banking App nutzen und den QR Code scannen.

 

Selbstverständlich stellen wir Ihnen auf Wunsch eine Spendenquittung aus.
Melden Sie sich dazu einfach bei der CDU-Geschäftsstelle.

Informationen über die steuerlichen Abzugmöglichkeiten finden Sie hier

Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politische Parteien sowie Hinweise zu Veröffentlichungspflichten
 

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

 

  1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
  • Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach § 34 g Ein­kommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
  • Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
  1. Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsaus­gaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesell­schaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
     
  2. Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Par­teien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
     

(gültig ab 01.01.2016 - Änderung des Parteiengesetzes) 

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Sollten Sie an einer langfristigen Unterstützung interessiert sein, empfehlen wir eine Mitgliedschaft in unserem Freundes- und Förderkreis.